AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landskroon B.V.
Geschäftsanschrift: Tweelingenlaan 43, 7324 AP Apeldoorn, Niederlande
E-Mail-Adresse:office@landskroon.nl
Handelsregisternummer (KVK): 08082543
USt-IdNr.: NL808081573B01
Definitionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Landskroon;
Dienstleistungen: die Dienstleistungen, die Landskroon aufgrund des zwischen dem Auftraggeber und Landskroon geschlossenen Vertrageserbringt;
Landskroon: Landskroon B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Apeldoorn und eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 08082543;
Auftraggeber: die Vertragspartei der Landskroon B.V., der auf Grundlage eines Vertrages und unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Produkte oder Dienstleistungen geliefert werden;
Produkte: die Produkte, die Landskroon aufgrund des zwischen dem Auftraggeber und Landskroon geschlossenen Vertrages liefert.
Artikel 1: Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von, sowie alle Verträge mit Landskroon.
b. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.
c. Die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Auftraggebers, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 2: Angebote
a. Angebote sind freibleibend und führen erst dann zu einem Vertrag, wenn das Angebot nach schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb eines Werktages schriftlich von Landskroon widerrufen wird oder wenn es von Landskroon tatsächlich ausgeführt wird.
b. Wird das Angebot durch einen Vermittler (Vertreter) abgegeben, gilt Absatz a uneingeschränkt.
Artikel 3: Preise
a. Vereinbarte Preise können von Landskroon zwischenzeitlich um bis zu 10 % erhöht werden, falls Kosten steigen und/oder Abgaben oder Steuern aufgrund behördlicher Vorschriften oder anderer zwingender Maßnahmen auferlegt werden, sowie aus anderen Gründen wie Lohnerhöhungen, Erhöhung der Einkaufspreise, Transportkosten oder Materialpreise, auch infolge von Wechselkursänderungen.
Preiserhöhungen über den vereinbarten Betrag hinaus berechtigen den Auftraggeber, den Vertrag durch schriftliche Erklärung aufzulösen. Soweit Landskroon den Vertrag bereits teilweise erfüllt hat, bleibt der Vertrag für diesen Teil bestehen. Der Auftraggeber bleibt zur entsprechenden Gegenleistung verpflichtet, welche sofort fällig wird.
b. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, sofern nicht anders angegeben.
c. Bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Niederlande gehen die daraus resultierenden staatlichen Abgaben zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 4: Höhere Gewalt
a. Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung des Vertrages für die Dauer ausgesetzt, in der die Ursache der höheren Gewalt die Ausführung durch Landskroon unmöglich macht, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz hat.
b. Bei dauerhafter höherer Gewalt ist der Auftraggeber verpflichtet, einen im angemessenen Verhältnis zum Gesamtpreis stehenden Betrag für den bereits gelieferten Teil zu zahlen.
c. Als höhere Gewalt gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Krieg, Kriegsgefahr und Aufruhr, behindernde Maßnahmen in- und ausländischer Behörden, Brand, Sabotage, allgemeiner Streik, Transportstörungen, Versäumnisse von Zulieferern sowie sonstige unvorhersehbare Umstände, die die Vertragserfüllung zeitweilig oder dauerhaft unmöglich machen.
Artikel 5: Lieferung
a. Von Landskroon angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Auftraggeber Landskroon schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist in Verzug zu setzen.
b. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager. Der Lieferzeitpunkt gilt als Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Auftraggeber. Artikel 11 bleibt unberührt.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über deren Bereitstellung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht das Risiko von Rechts wegen auf den Auftraggeber über und Landskroon ist berechtigt, Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Artikel 11 findet Anwendung.
d. Hat der Auftraggeber frühere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder die geforderte Sicherheit nicht gestellt, ist Landskroon berechtigt, die Lieferung auszusetzen.
e. Im Falle der Lagerung erhält der Auftraggeber Mitteilung, wo und bis wann er die Produkte abnehmen kann; Landskroon kann die Erstattung der Lagerkosten als aufschiebende Bedingung verlangen.
f. Bei nicht fristgerechter Abnahme ist Landskroon berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung schriftlich aufzulösen, unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz. Bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen und sind sofort zahlbar.
g. Erfolgt die Lieferung durch Landskroon, geht das Risiko mit der Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch auf den Auftraggeber über.
Artikel 6: Haftung und Freistellung
a. Wenn der Auftraggeber durch die Ausführung des Vertrags einen Schaden erleidet und Landskroon dafür haftbar ist, beschränkt sich diese Haftung, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung von Landskroon gedeckt ist und außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Landskroon oder seinen leitenden Angestellten, auf einen wie folgt festzulegenden Betrag:
- bis EUR 500 exkl. Umsatzsteuer: maximal der Netto-Rechnungsbetrag exkl. Umsatzsteuer;
- ab EUR 25.000 exkl. Umsatzsteuer: maximal 50 % des Netto-Rechnungsbetrags exkl. Umsatzsteuer;
- zwischen EUR 500 und EUR 25.000 netto: Beide Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, durch Multiplikation des Rechnungsbetrags mit einem degressiven Prozentsatz, der für Rechnungsbeträge von 500 EUR bis 1.000 EUR 99 % beträgt, für Rechnungsbeträge zwischen 1.000 EUR und 1.500 EUR 98 % usw.
b. Landskroon haftet niemals für Folgeschäden. Bei berechtigtem Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz kann Landskroon stattdessen den Kaufpreis erstatten.
c. Rechte des Auftraggebers gehen nicht auf Dritte über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
d. Der Auftraggeber stellt Landskroon von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Landskroon beruhen.
e. Bei Vertragsauflösung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, ist dieser zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Alle Beträge werden sofort fällig.
Artikel 7: Garantien
Landskroon übernimmt keine Garantien, außer soweit zwingendes Recht dies vorschreibt. Bestehende Garantien von Zulieferern werden nach Möglichkeit zugunsten des Auftraggebers geltend gemacht.
Artikel 8: Reklamationen
a. Der Auftraggeber hat die Produkte unmittelbar nach der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Reklamationen zu den gelieferten Produkten oder Dienstleistungen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, nachdem er einen Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich an Landskroon unter office@landskroon.nl gemeldet werden. Andernfalls verfallen alle möglichen Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen.
b. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen via office@landskroon.nl.
c. Landskroon ist berechtigt, Rücksendungen abzulehnen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt gemäß den Rückgabebedingungen unter https://landskroon.com/nl/policies/refund-policy oder Landskroon hat der Rücksendung zuvor schriftlich zugestimmt.
Artikel 9: Zahlung
a. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug.
b. Lager- und Verwaltungskosten können separat in Rechnung gestellt werden.
c. Der Auftraggeber wird auf erste Aufforderung von Landskroon zusätzliche Sicherheiten für die vom Auftraggeber an Landskroon geschuldeten Beträge stellen.
d. Bei nicht fristgerechter Zahlung im Sinne von Absatz a. schuldet der Auftraggeber Landskroon ohne vorherige Ankündigung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird, auf den fälligen Betrag. Wenn eine Zahlung in Raten vereinbart wurde, wird bei nicht fristgerechter Zahlung der gesamte Restbetrag des fälligen Betrags sofort fällig.
e. Wenn Landskroon sich gezwungen sieht, die Eintreibung einer Forderung gegenüber dem Auftraggeber aus der Hand zu geben, gehen sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers, wobei die letztgenannten Kosten gemäß den zum Zeitpunkt der Beitreibung geltenden Tarifen berechnet werden, wie sie im Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten festgelegt sind.
Artikel 10: Stornierung
Stornierungen und Änderungen von abgeschlossenen Verträgen durch den Auftraggeber sind nur möglich, wenn und soweit dies mit Landskroon schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 11: Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht
a. Alle von Landskroon gelieferten Produkte bleiben auf Kosten und Risiko des Auftraggebers Eigentum von Landskroon, bis der Auftraggeber alle gegenüber Landskroon bestehenden Verpflichtungen, aus welchem Grund auch immer, erfüllt hat. Der Auftraggeber garantiert, dass die Eigentumsgegenstände von Landskroon als solche erkennbar und individualisierbar gelagert werden.
Im Falle einer Pfändung, Insolvenz oder (vorläufigen) Zahlungsaufschiebung wird der Auftraggeber den/die pfändenden Gerichtsvollzieher, den Insolvenzverwalter oder den Zwangsverwalter unverzüglich auf unsere Eigentumsrechte hinweisen.
b. Landskroon ist berechtigt, seine Eigentumsrechte jederzeit auszuüben, und der Auftraggeber wird Landskroon jederzeit die erforderliche Unterstützung gewähren.
c. Die Rücknahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen lässt das Recht von Landskroon auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
Artikel 12: Geistige Eigentumsrechte
Alle geistigen Eigentumsrechte an den von Landskroon gelieferten Produkten oder bereitgestellten Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Abbildungen, Kataloge) verbleiben bei Landskroon, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle von Landskroon bereitgestellten Daten und Unterlagen müssen vom Auftraggeber auf erste Aufforderung von Landskroon zurückgegeben werden.
Artikel 13: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a. Alle Angebote und Verträge von und mit Landskroon unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
b. Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und Landskroon, die im Zusammenhang mit einem Angebot oder Vertrag, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entstehen sollten, werden ausschließlich dem zuständigen Richter des Gerichts Gelderland, Standort Zutphen (einschließlich des Eilrichters) vorgelegt.
c. Im Falle von Widersprüchen zwischen der niederländischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer übersetzten Fassung hat stets die niederländische Fassung Vorrang.
Online-Verfügbarkeit, Hinterlegung und Übermittlung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.landskroon.com/ eingesehen werden. Darüber hinaus sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Handelskammer hinterlegt und werden dem Auftraggeber auf Anfrage kostenlos zugesandt.